Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121Rechtssatz
In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100; E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115 (VwSlg 17.939 A/2010), jeweils mwH). Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Ausgehend davon kann der Antragsteller jedoch innerhalb der Grenzen des § 13 Abs 8 AVG seinen Antrag modifizieren.In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100; E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115 (VwSlg 17.939 A/2010), jeweils mwH). Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Ausgehend davon kann der Antragsteller jedoch innerhalb der Grenzen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG seinen Antrag modifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X23Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017