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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Behörde - und nicht der UVP-Sachverständigen - darauf hinzuwirken, dass jene sachverständigen Feststellungen, die zu einer rechtskonformen Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens notwendig sind, getroffen werden. Eine mangelnde Fachkunde der beigezogenen nichtamtlichen UVP-Sachverständigen kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X22Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017