RS Vwgh 2015/9/9 2013/03/0120

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121

Rechtssatz

§ 53 Abs 1 AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien sowohl für den Fall, dass die Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen als auch dessen Fachkunde in Zweifel steht. Hierbei sind im Rahmen einer Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel steht. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann - wie in der hg Rechtsprechung bereits hinsichtlich des Amtssachverständigen klargestellt wurde - mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (Hinweis E vom 20. September 2000, 99/03/0024). Dieser Grundsatz kann - gleich dem Grundsatz, wonach der Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG durch konkrete Umstände aufzuzeigen ist, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl dazu E vom 27. August 2013, 2010/06/0205; B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021) - auf die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen fehlender Fachkunde nach § 53 Abs 1 AVG übertragen werden. Damit ist es erforderlich, dass bei einer Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen behaupteter fehlender Fachkunde durch eine Partei konkret aufgezeigt wird, dass das vom nichtamtlichen Sachverständigen erstellte Gutachten unrichtig oder unvollständig ist.Paragraph 53, Absatz eins, AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien sowohl für den Fall, dass die Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen als auch dessen Fachkunde in Zweifel steht. Hierbei sind im Rahmen einer Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel steht. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann - wie in der hg Rechtsprechung bereits hinsichtlich des Amtssachverständigen klargestellt wurde - mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (Hinweis E vom 20. September 2000, 99/03/0024). Dieser Grundsatz kann - gleich dem Grundsatz, wonach der Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG durch konkrete Umstände aufzuzeigen ist, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist vergleiche dazu E vom 27. August 2013, 2010/06/0205; B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021) - auf die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen fehlender Fachkunde nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG übertragen werden. Damit ist es erforderlich, dass bei einer Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen behaupteter fehlender Fachkunde durch eine Partei konkret aufgezeigt wird, dass das vom nichtamtlichen Sachverständigen erstellte Gutachten unrichtig oder unvollständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030120.X21

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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