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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Erteilt ein Personalvertretungsorgan nach dem PBVG 1996 zu Unrecht nicht die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds, ersetzt das auf Grund einer Klage ergehende Feststellungsurteil nach § 70 Abs. 3 PBVG 1996 die andernfalls erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemäß § 70 Abs. 1 PBVG 1996. In diesem Fall kann das Ausschussmitglied sodann ohne weitere (neuerliche) Zustimmung durch das Personalvertretungsorgan dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Erteilt ein Personalvertretungsorgan nach dem PBVG 1996 zu Unrecht nicht die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds, ersetzt das auf Grund einer Klage ergehende Feststellungsurteil nach Paragraph 70, Absatz 3, PBVG 1996 die andernfalls erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 70, Absatz eins, PBVG 1996. In diesem Fall kann das Ausschussmitglied sodann ohne weitere (neuerliche) Zustimmung durch das Personalvertretungsorgan dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090003.J07Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017