Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §101;Rechtssatz
Bei Klagen nach dem PBVG 1996 handelt es sich um Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASSG (vgl. B OGH 27. Februar 2012, 9 ObA 4/12x). Die Verbindlichkeit der Feststellung des über eine solche Klage ergangenen ersten Urteils des Gerichts erster Instanz wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 5 ASGG durch die Erhebung einer Berufung nicht gehemmt. Für das Ergebnis einer Substitution der (verweigerten) Zustimmung durch das Urteil des Gerichts spricht bereits der Wortlaut des letzten Satzes des § 70 Abs. 3 PBVG 1996. Danach hat das Gericht seine Feststellung auf Grund einer Klage dann zu treffen, wenn das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht erteilt. Anders als im Verfahren nach dem PVG 1967 kommt es durch das Gerichtsurteil nicht zu einer Aufhebung eines Beschlusses des Ausschusses, mit dem die Zustimmung verweigert wurde. Eine solche Aufhebung des Beschlusses des Dienststellenausschusses durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission eröffnet im Rahmen des PVG 1967 dem Personalvertretungsorgan jedoch überhaupt erst die Möglichkeit, in derselben Sache einen dem Gesetz entsprechenden Beschluss zu fassen (vgl. E 6. Juni 1991, 91/09/0054, VwSlg 13454 A/1991). Eine solche formelle Aufhebung einer verweigerten Zustimmung ist im PBVG 1996 nicht vorgesehen. Des Weiteren wäre eine nach dem Gesetz gebotene Zustimmung durch das Organ nach § 70 Abs. 1 PBVG 1996 vom Dienstgeber auch nach einem Urteil nicht durchsetzbar. Während ein Personalvertretungsorgan nach dem PVG 1967 gemäß § 41 Abs. 2 PVG 1967 bei dauernder Verletzung seiner Pflichten durch die Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann, fehlt es für den Bereich des PBVG 1996 an einer solchen Regelung. Unter diesem Blickwinkel, und weil dem Gesetzgeber nicht zugedacht werden kann, dass er dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang eine nicht effektuierbare Klageführung auferlegen wollte, kann § 70 Abs. 3 PBVG 1996 bei verständiger Auslegung nur dahingehend gedeutet werden, dass nach der gerichtlichen Feststellung, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind, eine (weitere) Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur disziplinären Verfolgung seines Mitglieds nicht mehr erforderlich ist. Mitglieder von Personalvertretungsorganen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis werden - wie alle Beamte im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft - gemäß § 17 Abs. 9 PTSG 1996 von einer dafür beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten (unabhängigen) Disziplinarkommission disziplinär zur Verantwortung gezogen. § 101 ArbVG hingegen regelt mit der Mitwirkung des Betriebsrats bei Versetzungen einen gänzlich anderen - mit § 70 PBVG 1996 nicht vergleichbaren - Sachverhalt.Bei Klagen nach dem PBVG 1996 handelt es sich um Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASSG vergleiche B OGH 27. Februar 2012, 9 ObA 4/12x). Die Verbindlichkeit der Feststellung des über eine solche Klage ergangenen ersten Urteils des Gerichts erster Instanz wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG durch die Erhebung einer Berufung nicht gehemmt. Für das Ergebnis einer Substitution der (verweigerten) Zustimmung durch das Urteil des Gerichts spricht bereits der Wortlaut des letzten Satzes des Paragraph 70, Absatz 3, PBVG 1996. Danach hat das Gericht seine Feststellung auf Grund einer Klage dann zu treffen, wenn das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht erteilt. Anders als im Verfahren nach dem PVG 1967 kommt es durch das Gerichtsurteil nicht zu einer Aufhebung eines Beschlusses des Ausschusses, mit dem die Zustimmung verweigert wurde. Eine solche Aufhebung des Beschlusses des Dienststellenausschusses durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission eröffnet im Rahmen des PVG 1967 dem Personalvertretungsorgan jedoch überhaupt erst die Möglichkeit, in derselben Sache einen dem Gesetz entsprechenden Beschluss zu fassen vergleiche E 6. Juni 1991, 91/09/0054, VwSlg 13454 A/1991). Eine solche formelle Aufhebung einer verweigerten Zustimmung ist im PBVG 1996 nicht vorgesehen. Des Weiteren wäre eine nach dem Gesetz gebotene Zustimmung durch das Organ nach Paragraph 70, Absatz eins, PBVG 1996 vom Dienstgeber auch nach einem Urteil nicht durchsetzbar. Während ein Personalvertretungsorgan nach dem PVG 1967 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG 1967 bei dauernder Verletzung seiner Pflichten durch die Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann, fehlt es für den Bereich des PBVG 1996 an einer solchen Regelung. Unter diesem Blickwinkel, und weil dem Gesetzgeber nicht zugedacht werden kann, dass er dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang eine nicht effektuierbare Klageführung auferlegen wollte, kann Paragraph 70, Absatz 3, PBVG 1996 bei verständiger Auslegung nur dahingehend gedeutet werden, dass nach der gerichtlichen Feststellung, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind, eine (weitere) Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur disziplinären Verfolgung seines Mitglieds nicht mehr erforderlich ist. Mitglieder von Personalvertretungsorganen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis werden - wie alle Beamte im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft - gemäß Paragraph 17, Absatz 9, PTSG 1996 von einer dafür beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten (unabhängigen) Disziplinarkommission disziplinär zur Verantwortung gezogen. Paragraph 101, ArbVG hingegen regelt mit der Mitwirkung des Betriebsrats bei Versetzungen einen gänzlich anderen - mit Paragraph 70, PBVG 1996 nicht vergleichbaren - Sachverhalt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Erteilt ein Personalvertretungsorgan nach dem PBVG 1996 zu Unrecht nicht die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds, ersetzt das auf Grund einer Klage ergehende Feststellungsurteil nach § 70 Abs. 3 PBVG 1996 die andernfalls erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemäß § 70 Abs. 1 PBVG 1996. In diesem Fall kann das Ausschussmitglied sodann ohne weitere (neuerliche) Zustimmung durch das Personalvertretungsorgan dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Erteilt ein Personalvertretungsorgan nach dem PBVG 1996 zu Unrecht nicht die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds, ersetzt das auf Grund einer Klage ergehende Feststellungsurteil nach Paragraph 70, Absatz 3, PBVG 1996 die andernfalls erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 70, Absatz eins, PBVG 1996. In diesem Fall kann das Ausschussmitglied sodann ohne weitere (neuerliche) Zustimmung durch das Personalvertretungsorgan dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090003.J06Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017