RS Vwgh 2015/9/10 Ro 2015/09/0003

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung
91/02 Post

Norm

ArbVG;
PBVG 1996 §70 Abs1;
PBVG 1996 §70 Abs3;
PVG 1967 §28 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Personalvertretung der im Bereich der (vormals) Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag auch vor Erlassung des PBVG 1996, das sich - mit Ausnahme der Struktur der Arbeitnehmervertretung - weitgehend am Arbeitsverfassungsgesetz orientiert, nicht den Bestimmungen des PVG 1967 (siehe dazu auch IA 166, BlgNR XX. GP). Weder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission noch der diese in Folge der Schaffung der VwG erster Instanz ablösenden Personalvertretungsaufsichtsbehörde (siehe zu deren Befugnissen im Rahmen der Rechtskontrolle durch die öffentliche Gerichtsbarkeit RV 2247 BlgNR XXIV. GP, 7) kamen bzw. kommen im Rahmen des PBVG 1996 Kompetenzen zu. Die Aufhebung eines Beschlusses eines Ausschusses nach dem PBVG 1996 durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt daher nicht in Betracht.Die Personalvertretung der im Bereich der (vormals) Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag auch vor Erlassung des PBVG 1996, das sich - mit Ausnahme der Struktur der Arbeitnehmervertretung - weitgehend am Arbeitsverfassungsgesetz orientiert, nicht den Bestimmungen des PVG 1967 (siehe dazu auch IA 166, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Weder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission noch der diese in Folge der Schaffung der VwG erster Instanz ablösenden Personalvertretungsaufsichtsbehörde (siehe zu deren Befugnissen im Rahmen der Rechtskontrolle durch die öffentliche Gerichtsbarkeit Regierungsvorlage 2247 BlgNR römisch 24 . GP, 7) kamen bzw. kommen im Rahmen des PBVG 1996 Kompetenzen zu. Die Aufhebung eines Beschlusses eines Ausschusses nach dem PBVG 1996 durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090003.J04

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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