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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG;Rechtssatz
Die Personalvertretung der im Bereich der (vormals) Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag auch vor Erlassung des PBVG 1996, das sich - mit Ausnahme der Struktur der Arbeitnehmervertretung - weitgehend am Arbeitsverfassungsgesetz orientiert, nicht den Bestimmungen des PVG 1967 (siehe dazu auch IA 166, BlgNR XX. GP). Weder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission noch der diese in Folge der Schaffung der VwG erster Instanz ablösenden Personalvertretungsaufsichtsbehörde (siehe zu deren Befugnissen im Rahmen der Rechtskontrolle durch die öffentliche Gerichtsbarkeit RV 2247 BlgNR XXIV. GP, 7) kamen bzw. kommen im Rahmen des PBVG 1996 Kompetenzen zu. Die Aufhebung eines Beschlusses eines Ausschusses nach dem PBVG 1996 durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt daher nicht in Betracht.Die Personalvertretung der im Bereich der (vormals) Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag auch vor Erlassung des PBVG 1996, das sich - mit Ausnahme der Struktur der Arbeitnehmervertretung - weitgehend am Arbeitsverfassungsgesetz orientiert, nicht den Bestimmungen des PVG 1967 (siehe dazu auch IA 166, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Weder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission noch der diese in Folge der Schaffung der VwG erster Instanz ablösenden Personalvertretungsaufsichtsbehörde (siehe zu deren Befugnissen im Rahmen der Rechtskontrolle durch die öffentliche Gerichtsbarkeit Regierungsvorlage 2247 BlgNR römisch 24 . GP, 7) kamen bzw. kommen im Rahmen des PBVG 1996 Kompetenzen zu. Die Aufhebung eines Beschlusses eines Ausschusses nach dem PBVG 1996 durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090003.J04Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017