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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Wie bereits zu § 28 Abs. 1 PVG 1967 judiziert (vgl. E 18. Oktober 1990, 90/09/0104) ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Zustimmung des Ausschusses vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegt, was im Hinblick auf den insoweit gleichen Gesetzeswortlaut "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" auch für den Bereich des § 70 Abs. 1 PBVG 1996 gilt. Es kommt hier somit wesentlich darauf an, ob das Gerichtsurteil, mit dem festgestellt wird, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind, die (verweigerte) Zustimmung des Personalvertretungsorgans ersetzt.Wie bereits zu Paragraph 28, Absatz eins, PVG 1967 judiziert vergleiche E 18. Oktober 1990, 90/09/0104) ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Zustimmung des Ausschusses vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegt, was im Hinblick auf den insoweit gleichen Gesetzeswortlaut "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" auch für den Bereich des Paragraph 70, Absatz eins, PBVG 1996 gilt. Es kommt hier somit wesentlich darauf an, ob das Gerichtsurteil, mit dem festgestellt wird, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind, die (verweigerte) Zustimmung des Personalvertretungsorgans ersetzt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090003.J03Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017