RS Vwgh 2015/9/10 Ro 2015/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §141;
DSt Rechtsanwälte 1990 §2 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Auffassung, dass es sich bei einer "Verfolgungshandlung" iSd § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 nur um der Disziplinarkommission zuzurechnende Akte handeln kann, entspricht der Vorbildbestimmung des § 2 des DSt Rechtsanwälte 1990. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 DSt Rechtsanwälte 1990 die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Bestellung des Untersuchungskommissärs obliegt nämlich ebenfalls der Disziplinarbehörde, gemäß § 27 Abs. 1 Disziplinarstatut dem Präsidenten des Disziplinarrats. Sohin ist es auch nach der Vorbildregelung des DSt Rechtsanwälte 1990 nicht in der ausschließlichen Ingerenz des Kammeranwalts gelegen, für eine rechtzeitige Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten zu sorgen. Handlungen des Disziplinaranwalts oder des Disziplinaranwalt-Stellvertreters sind nicht als "Verfolgungshandlungen" iSd § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren. (Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter wird im Grunde des § 141 dritter Satz ÄrzteG 1998 mit den Befugnissen des Disziplinaranwalts im Bereich jener Disziplinarkommission tätig, für welche er bestellt ist.) (Hier ist Verjährung gemäß § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 eingetreten. Das VwG hätte die Beschwerde des Disziplinaranwaltes aber nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es in Abänderung des Beschlusses der Disziplinarkommission die Zurücklegung der Disziplinaranzeige ausschließlich wegen Verjährung gemäß § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 verfügen müssen. Die Disziplinarkommission besaß nämlich wegen bereits eingetretener Verjährung keine Zuständigkeit, in der Sache selbst über die gegen den Mitbeteiligten erhobenen Vorwürfe zu befinden.)Die Auffassung, dass es sich bei einer "Verfolgungshandlung" iSd Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 nur um der Disziplinarkommission zuzurechnende Akte handeln kann, entspricht der Vorbildbestimmung des Paragraph 2, des DSt Rechtsanwälte 1990. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, DSt Rechtsanwälte 1990 die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Bestellung des Untersuchungskommissärs obliegt nämlich ebenfalls der Disziplinarbehörde, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Disziplinarstatut dem Präsidenten des Disziplinarrats. Sohin ist es auch nach der Vorbildregelung des DSt Rechtsanwälte 1990 nicht in der ausschließlichen Ingerenz des Kammeranwalts gelegen, für eine rechtzeitige Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten zu sorgen. Handlungen des Disziplinaranwalts oder des Disziplinaranwalt-Stellvertreters sind nicht als "Verfolgungshandlungen" iSd Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren. (Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter wird im Grunde des Paragraph 141, dritter Satz ÄrzteG 1998 mit den Befugnissen des Disziplinaranwalts im Bereich jener Disziplinarkommission tätig, für welche er bestellt ist.) (Hier ist Verjährung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 eingetreten. Das VwG hätte die Beschwerde des Disziplinaranwaltes aber nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es in Abänderung des Beschlusses der Disziplinarkommission die Zurücklegung der Disziplinaranzeige ausschließlich wegen Verjährung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 verfügen müssen. Die Disziplinarkommission besaß nämlich wegen bereits eingetretener Verjährung keine Zuständigkeit, in der Sache selbst über die gegen den Mitbeteiligten erhobenen Vorwürfe zu befinden.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090002.J05

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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