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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 dem Disziplinaranwalt insb. in § 150 erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 3 legcit, so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insb. zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß § 153 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (§ 153 Abs. 2 legcit). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, "Verfolgungshandlungen" iSd § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen.Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 dem Disziplinaranwalt insb. in Paragraph 150, erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Absatz 3, legcit, so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insb. zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (Paragraph 153, Absatz 2, legcit). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, "Verfolgungshandlungen" iSd Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090002.J03Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017