RS Vwgh 2015/9/10 Ro 2015/09/0002

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §150 Abs3;
ÄrzteG 1998 §153 Abs1;
ÄrzteG 1998 §153 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 dem Disziplinaranwalt insb. in § 150 erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 3 legcit, so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insb. zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß § 153 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (§ 153 Abs. 2 legcit). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, "Verfolgungshandlungen" iSd § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen.Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 dem Disziplinaranwalt insb. in Paragraph 150, erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Absatz 3, legcit, so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insb. zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (Paragraph 153, Absatz 2, legcit). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, "Verfolgungshandlungen" iSd Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090002.J03

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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