RS Vwgh 2015/9/10 Ro 2015/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §145 Abs2;
ÄrzteG 1998 §151 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das ÄrzteG 1998 ordnet den Begriff der "Verfolgungshandlung" der Disziplinarkommission zu. So ist in § 145 Abs. 2 legcit vorgesehen, dass bei mehreren Berufssitzen oder Dienstorten eines Disziplinarbeschuldigten jene Disziplinarkommission zuständig ist, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen begangen worden ist, und dass im Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der Disziplinarkommission "das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung" entscheidet. Auch dem § 151 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ist zu entnehmen, dass es Sache der Disziplinarkommission ist, darüber zu beraten, "ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen" ist. Daraus ergibt sich, dass das ÄrzteG 1998 "Verfolgungshandlungen" im Disziplinarrecht der Disziplinarkommission und nicht dem Disziplinaranwalt zuordnet. Ausgegangen werden kann auch davon, dass mit der Verwendung des Begriffs der "Verfolgungshandlung" in § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 der Gesetzgeber an den mit demselben Wort bezeichneten Begriff anknüpfte, wie er ihn in § 32 Abs. 2 des VStG vorfand. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass eine Verfolgungshandlung nur von einer Behörde getroffen werden kann, nicht aber von einer sonstigen Partei des Verfahrens.Das ÄrzteG 1998 ordnet den Begriff der "Verfolgungshandlung" der Disziplinarkommission zu. So ist in Paragraph 145, Absatz 2, legcit vorgesehen, dass bei mehreren Berufssitzen oder Dienstorten eines Disziplinarbeschuldigten jene Disziplinarkommission zuständig ist, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen begangen worden ist, und dass im Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der Disziplinarkommission "das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung" entscheidet. Auch dem Paragraph 151, Absatz 2, ÄrzteG 1998 ist zu entnehmen, dass es Sache der Disziplinarkommission ist, darüber zu beraten, "ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen" ist. Daraus ergibt sich, dass das ÄrzteG 1998 "Verfolgungshandlungen" im Disziplinarrecht der Disziplinarkommission und nicht dem Disziplinaranwalt zuordnet. Ausgegangen werden kann auch davon, dass mit der Verwendung des Begriffs der "Verfolgungshandlung" in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 der Gesetzgeber an den mit demselben Wort bezeichneten Begriff anknüpfte, wie er ihn in Paragraph 32, Absatz 2, des VStG vorfand. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass eine Verfolgungshandlung nur von einer Behörde getroffen werden kann, nicht aber von einer sonstigen Partei des Verfahrens.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090002.J02

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten