RS Vwgh 2015/9/10 Ro 2015/09/0002

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §95 Abs6;
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 137 Abs. 1 Z. 1 wurde mit der Stammfassung des ÄrzteG 1998 geschaffen. Damit sollten Unzulänglichkeiten im Bereich des ärztlichen Disziplinarrechts beseitigt werden (vgl. Erl der Regierungsvorlage zum ÄrzteG 1998 1386 BlgNR 20. GP, 81). Der Gesetzgeber orientierte sich dabei weitgehend am Bundesgesetz über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt Rechtsanwälte 1990). Auch in den Erläuterungen zu § 137 führte die Bundesregierung aus, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Verjährungsbestimmung, die an die Stelle der bisherigen Verjährungsbestimmung des § 95 Abs. 6 des geltenden ÄrzteG 1984 trat, im Wesentlichen dem § 2 DSt Rechtsanwälte 1990 entspreche. Gerade in dieser Hinsicht ist aus der entsprechenden Vorschrift des DSt Rechtsanwälte 1990 (näherhin dessen § 2) nichts Entscheidendes zu entnehmen, weil die entsprechende Vorschrift des Disziplinarstatuts 1990 sich gerade im hier maßgeblichen Punkt von § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 insoferne unterscheidet, als nach dem Diswziplinarstatut 1990 die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarverfahrens ausgeschlossen ist, wenn "innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt" ist und es nicht - wie im ÄrzteG 1998 - darauf ankommt, dass innerhalb eines Jahres "keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde". Eine Erläuterung dafür ist den Materialien des Gesetzes allerdings nicht zu entnehmen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 ist daher keine Erhellung des Begriffs der "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.Die Vorschrift des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, wurde mit der Stammfassung des ÄrzteG 1998 geschaffen. Damit sollten Unzulänglichkeiten im Bereich des ärztlichen Disziplinarrechts beseitigt werden vergleiche Erl der Regierungsvorlage zum ÄrzteG 1998 1386 BlgNR 20. GP, 81). Der Gesetzgeber orientierte sich dabei weitgehend am Bundesgesetz über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt Rechtsanwälte 1990). Auch in den Erläuterungen zu Paragraph 137, führte die Bundesregierung aus, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Verjährungsbestimmung, die an die Stelle der bisherigen Verjährungsbestimmung des Paragraph 95, Absatz 6, des geltenden ÄrzteG 1984 trat, im Wesentlichen dem Paragraph 2, DSt Rechtsanwälte 1990 entspreche. Gerade in dieser Hinsicht ist aus der entsprechenden Vorschrift des DSt Rechtsanwälte 1990 (näherhin dessen Paragraph 2,) nichts Entscheidendes zu entnehmen, weil die entsprechende Vorschrift des Disziplinarstatuts 1990 sich gerade im hier maßgeblichen Punkt von Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 insoferne unterscheidet, als nach dem Diswziplinarstatut 1990 die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarverfahrens ausgeschlossen ist, wenn "innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz eins,) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt" ist und es nicht - wie im ÄrzteG 1998 - darauf ankommt, dass innerhalb eines Jahres "keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde". Eine Erläuterung dafür ist den Materialien des Gesetzes allerdings nicht zu entnehmen. Aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ist daher keine Erhellung des Begriffs der "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090002.J01

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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