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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ro 2014/05/0034, mwN).Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen ist (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ro 2014/05/0034, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200037.L01Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015