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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die ao Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Revision von der Rechtsfrage abhänge, ob dem Revisionswerber, der als Jugendlicher von einem Polizeikommandanten zum "Tanzjungen" gezwungen werden sollte, als Mitglied einer sozialen Gruppe unter den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Tatbestand der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die Rechtsfrage, ob Kinder bzw. Jugendliche, die beispielsweise auf Grund gesellschaftlicher Praxis in Afghanistan Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden drohen, unter den Begriff der sozialen Gruppe zu subsumieren seien, sei nicht gelöst. Das BVwG führte aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als "Tanzjunge" begehrt werden könnte, zumal er bereits über 21 Jahre alt sei und altersbedingt daher nicht mehr Gefahr laufen würde, als "Tanzjunge" missbraucht zu werden. Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern dem Revisionswerber auf Grund seines (nunmehrigen) Alters nach wie vor die behauptete Verfolgung, nämlich als "Tanzjunge" missbraucht zu werden, drohen würde. Die Revision hängt somit von der geltend gemachten Frage nicht ab, sodass es zur Lösung des gegenständlichen Falles deren Klärung nicht bedarf.Die ao Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Revision von der Rechtsfrage abhänge, ob dem Revisionswerber, der als Jugendlicher von einem Polizeikommandanten zum "Tanzjungen" gezwungen werden sollte, als Mitglied einer sozialen Gruppe unter den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Tatbestand der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die Rechtsfrage, ob Kinder bzw. Jugendliche, die beispielsweise auf Grund gesellschaftlicher Praxis in Afghanistan Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden drohen, unter den Begriff der sozialen Gruppe zu subsumieren seien, sei nicht gelöst. Das BVwG führte aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als "Tanzjunge" begehrt werden könnte, zumal er bereits über 21 Jahre alt sei und altersbedingt daher nicht mehr Gefahr laufen würde, als "Tanzjunge" missbraucht zu werden. Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern dem Revisionswerber auf Grund seines (nunmehrigen) Alters nach wie vor die behauptete Verfolgung, nämlich als "Tanzjunge" missbraucht zu werden, drohen würde. Die Revision hängt somit von der geltend gemachten Frage nicht ab, sodass es zur Lösung des gegenständlichen Falles deren Klärung nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200001.L01Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015