RS Vwgh 2015/9/10 Ra 2015/09/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BLKUFG Tir 1998 §29 Abs2;
BLKUFG Tir 1998 §37 Abs2;
BLKUFG Tir 1998 idF 2006/98;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0062

Rechtssatz

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Bescheid vom 19. Juli 2005 war festgestellt worden, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten weiterhin 20 v.H. für dauernd betrage. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente war abgelehnt worden. Somit liegt auf Grund des Spruches des Bescheides eine zeitraumbezogene Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten, also in die Zukunft offenen Abspruch vor, dass nämlich dem Beamten keine Versehrtenrente zuerkannt wird. Die Wirkung eines solchen Bescheides umfasst die Zeit bis zu seiner Erlassung sowie darüber hinaus die Zeit bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. E 15. März 2005, 2005/08/0008). Nur im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH durfte der Satz im Vorerkenntnis vom 23. April 2013, 2010/09/0020, "Auf Grund dieser Änderung der Rechtslage konnte keine entschiedene Sache vorliegen ..." verstanden werden. Im gegenständlichen Fall trat die Änderung der Rechtslage erst durch die Novelle LGBl. Nr. 98/2006, kundgemacht am 19. Dezember 2006, ein. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente vor diesem Zeitpunkt steht daher im Widerspruch zur hg. ständigen Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung von Bescheiden. Die Versehrtenrente darf nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor der Antragstellung zuerkannt werden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Bescheid vom 19. Juli 2005 war festgestellt worden, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten weiterhin 20 v.H. für dauernd betrage. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente war abgelehnt worden. Somit liegt auf Grund des Spruches des Bescheides eine zeitraumbezogene Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten, also in die Zukunft offenen Abspruch vor, dass nämlich dem Beamten keine Versehrtenrente zuerkannt wird. Die Wirkung eines solchen Bescheides umfasst die Zeit bis zu seiner Erlassung sowie darüber hinaus die Zeit bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche E 15. März 2005, 2005/08/0008). Nur im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH durfte der Satz im Vorerkenntnis vom 23. April 2013, 2010/09/0020, "Auf Grund dieser Änderung der Rechtslage konnte keine entschiedene Sache vorliegen ..." verstanden werden. Im gegenständlichen Fall trat die Änderung der Rechtslage erst durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006,, kundgemacht am 19. Dezember 2006, ein. Die Zuerkennung einer Versehrtenrente vor diesem Zeitpunkt steht daher im Widerspruch zur hg. ständigen Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung von Bescheiden. Die Versehrtenrente darf nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor der Antragstellung zuerkannt werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090061.L01

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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