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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bezüglich eines Falles der Strafbemessung nach § 77 Wr DO 1994 ist zu beachten, dass nach der (aus den Erläuterungen, Beilage Nr. 30/2009 LG – 02911-2009/0001, zur Beschlussfassung ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 dieser Bestimmung, der sogenannte "Untragbarkeitsgrundsatz" weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten soll. Im Absatz 3 wurde in diesem Sinne normiert, dass diesfalls ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist, aber als Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn "die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Sind die Dienstpflichtverletzungen des Beamten als so schwerwiegend anzusehen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber grundlegend zerstört wurde so ist eine Entlassung nach § 77 Abs. 3 Wr DO 1994 an sich gerechtfertigt (vgl. E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).Bezüglich eines Falles der Strafbemessung nach Paragraph 77, Wr DO 1994 ist zu beachten, dass nach der (aus den Erläuterungen, Beilage Nr. 30/2009 LG – 02911-2009/0001, zur Beschlussfassung ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 dieser Bestimmung, der sogenannte "Untragbarkeitsgrundsatz" weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten soll. Im Absatz 3 wurde in diesem Sinne normiert, dass diesfalls ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist, aber als Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn "die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Sind die Dienstpflichtverletzungen des Beamten als so schwerwiegend anzusehen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber grundlegend zerstört wurde so ist eine Entlassung nach Paragraph 77, Absatz 3, Wr DO 1994 an sich gerechtfertigt vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090053.L03Im RIS seit
12.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015