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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Erfolgt lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms, liegt aber tatsächlich keine Genehmigung des Einzelbescheides vor, so werden lediglich die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Sanktionierung führen sollen, nicht jedoch, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat des Bescheidinhaltes werden soll, genehmigt. Somit führt diese Vorgangsweise dazu, dass die Behörde keine Prüfung des Einzelfalls vornimmt und damit nicht in der Lage ist, überhaupt einen Willen darauf zu richten, dem jeweiligen Bescheidadressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu entfalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090043.L03Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017