RS Vwgh 2015/9/11 Ro 2015/17/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2015
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, erweist sich als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (§ 54 Abs 3 GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (§ 53 Abs 4 dritter Satz GSpG) besteht.Die Rechtsauffassung, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, erweist sich als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (Paragraph 54, Absatz 3, GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz GSpG) besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J02

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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