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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §471;Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 54 GSpG, BGBl Nr 20/1989, 1067 BlgNr XVII. GP, 23, enthalten keine Definition des Rechts auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände. Sie führen lediglich dazu aus: "Es KANN sich dabei um "Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte handeln" (Hervorhebung durch den VwGH). Daraus ergibt sich aber, dass hier eine beispielhafte Aufzählung von privatrechtlichen Ansprüchen vorgenommen wurde. Diese Aufzählung umfasst zwar ausschließlich dingliche Rechte bzw im Fall des Zurückbehaltungsrechts ein Recht mit teilweiser dinglicher Wirkung (Hofmann in Rummel, ABGB3 § 471 ABGB Rz 2). Allein daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass obligatorische Ansprüche an einer Sache nicht zu einer Parteistellung führen können. (Ausführungen im Erkenntnis, dass ein Mietvertrag über einen hinreichend individualisierten Glücksspielapparat ein obligatorisches Herausgabe- und Nutzungsrecht an diesem Gegenstand zu begründen vermag, das zur Parteistellung des Mieters und damit zur Beschwerdelegitimation gegen den Einziehungsbescheid führt.)Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 20 aus 1989,, 1067 BlgNr römisch siebzehn. GP, 23, enthalten keine Definition des Rechts auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände. Sie führen lediglich dazu aus: "Es KANN sich dabei um "Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte handeln" (Hervorhebung durch den VwGH). Daraus ergibt sich aber, dass hier eine beispielhafte Aufzählung von privatrechtlichen Ansprüchen vorgenommen wurde. Diese Aufzählung umfasst zwar ausschließlich dingliche Rechte bzw im Fall des Zurückbehaltungsrechts ein Recht mit teilweiser dinglicher Wirkung (Hofmann in Rummel, ABGB3 Paragraph 471, ABGB Rz 2). Allein daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass obligatorische Ansprüche an einer Sache nicht zu einer Parteistellung führen können. (Ausführungen im Erkenntnis, dass ein Mietvertrag über einen hinreichend individualisierten Glücksspielapparat ein obligatorisches Herausgabe- und Nutzungsrecht an diesem Gegenstand zu begründen vermag, das zur Parteistellung des Mieters und damit zur Beschwerdelegitimation gegen den Einziehungsbescheid führt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J01Im RIS seit
15.10.2015Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018