RS Vwgh 2015/9/11 Ro 2015/02/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2015
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten hängt nicht davon ab, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach § 13 Abs. 4 ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (vgl. E 24. Jänner 1996, 93/13/0207). Dies ist sinngemäß auch auf den Fall übertragbar, wenn die Kanzleigemeinschaft in die Rechtsform einer OG gekleidet ist.Die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten hängt nicht davon ab, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können vergleiche E 24. Jänner 1996, 93/13/0207). Dies ist sinngemäß auch auf den Fall übertragbar, wenn die Kanzleigemeinschaft in die Rechtsform einer OG gekleidet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020015.J04

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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