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21/01 HandelsrechtNorm
UGB §105;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten hängt nicht davon ab, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach § 13 Abs. 4 ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (vgl. E 24. Jänner 1996, 93/13/0207). Dies ist sinngemäß auch auf den Fall übertragbar, wenn die Kanzleigemeinschaft in die Rechtsform einer OG gekleidet ist.Die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten hängt nicht davon ab, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können vergleiche E 24. Jänner 1996, 93/13/0207). Dies ist sinngemäß auch auf den Fall übertragbar, wenn die Kanzleigemeinschaft in die Rechtsform einer OG gekleidet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020015.J04Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017