RS Vwgh 2015/9/11 Ro 2015/02/0015

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Veröffentlicht am 11.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zum "Arbeitnehmer"-Begriff des § 16 Abs. 2 ZustG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13. November 2012, 2010/05/0027, ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Es kommt nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffs "Arbeitnehmer" in § 16 Abs. 2 ZustG liegt auch dem Begriff der "Angestellten" in § 13 Abs. 4 ZustG zugrunde.Zum "Arbeitnehmer"-Begriff des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13. November 2012, 2010/05/0027, ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Es kommt nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffs "Arbeitnehmer" in Paragraph 16, Absatz 2, ZustG liegt auch dem Begriff der "Angestellten" in Paragraph 13, Absatz 4, ZustG zugrunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020015.J03

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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