RS Vwgh 2015/9/11 Ro 2015/02/0015

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Veröffentlicht am 11.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG;
ZustG §13 Abs4;

Rechtssatz

Der Begriff der "Angestellten" in § 13 Abs. 4 ZustG ist nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen; es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden (vgl. E 19. April 1989, 89/02/0018).Der Begriff der "Angestellten" in Paragraph 13, Absatz 4, ZustG ist nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen; es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden vergleiche E 19. April 1989, 89/02/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020015.J02

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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