RS Vwgh 2015/9/11 Ro 2014/17/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2015
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 289 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des § 289 Abs 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Dabei hat Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (VwGH vom 27. September 2012, 2012/16/0090). Aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ergibt sich, dass von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen war (VwGH vom 20. März 2007, 2005/17/0050 und vom 4. Juli 2008, 2008/17/0095). Maßgeblich ist konkret daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung.Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des Paragraph 289, Absatz eins, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Dabei hat Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (VwGH vom 27. September 2012, 2012/16/0090). Aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ergibt sich, dass von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen war (VwGH vom 20. März 2007, 2005/17/0050 und vom 4. Juli 2008, 2008/17/0095). Maßgeblich ist konkret daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170026.J02

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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