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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BörseG 1989 §48 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wird ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG ausdrücklich für die Einhaltung von Bestimmungen bestellt, die selbst keine Verhaltenspflichten normieren, aber die Übertretung anderer Bestimmungen zur Verwaltungsübertretung erklären und mit Strafe bedrohen, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beauftragten die Verantwortung für die Einhaltung dieser verwiesenen Bestimmungen übertragen werden soll. Dem VwG kann nicht darin gefolgt werden, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 91 ff BörseG 1989 nicht wirksam gewesen wäre. Die Bestellung nennt ausdrücklich § 48 BörseG 1989 und somit jene Bestimmung, in der die Verwaltungsstrafbestimmungen des BörseG 1989 zusammengefasst sind, darunter jene Strafnorm, die im Falle der vorgeworfenen Übertretungen des § 91 Abs. 1 legcit anzuwenden ist. Außerdem wird in der Bestellungsurkunde dem verantwortlichen Beauftragten ausdrücklich die Berechtigung für Anordnungen "zur Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften" des Börsegesetzes eingeräumt, was ebenfalls darauf hinweist, dass mit der Bezugnahme auf die Strafnorm des § 48 legcit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Börsegesetzes übertragen wurde. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weil bei wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG die Bestrafung des iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Revisionswerbers nur in Betracht käme, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte, wofür jedoch die Verfahrensakten keinen Anhaltspunkt bieten.Wird ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG ausdrücklich für die Einhaltung von Bestimmungen bestellt, die selbst keine Verhaltenspflichten normieren, aber die Übertretung anderer Bestimmungen zur Verwaltungsübertretung erklären und mit Strafe bedrohen, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beauftragten die Verantwortung für die Einhaltung dieser verwiesenen Bestimmungen übertragen werden soll. Dem VwG kann nicht darin gefolgt werden, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflichten nach den Paragraphen 91, ff BörseG 1989 nicht wirksam gewesen wäre. Die Bestellung nennt ausdrücklich Paragraph 48, BörseG 1989 und somit jene Bestimmung, in der die Verwaltungsstrafbestimmungen des BörseG 1989 zusammengefasst sind, darunter jene Strafnorm, die im Falle der vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 91, Absatz eins, legcit anzuwenden ist. Außerdem wird in der Bestellungsurkunde dem verantwortlichen Beauftragten ausdrücklich die Berechtigung für Anordnungen "zur Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften" des Börsegesetzes eingeräumt, was ebenfalls darauf hinweist, dass mit der Bezugnahme auf die Strafnorm des Paragraph 48, legcit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Börsegesetzes übertragen wurde. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weil bei wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG die Bestrafung des iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Revisionswerbers nur in Betracht käme, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte, wofür jedoch die Verfahrensakten keinen Anhaltspunkt bieten.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020107.J03Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016