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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0039 MiFID;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/02/0090 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/02/0091 E 11. September 2015Rechtssatz
Die §§ 40 bis 42 WAG 2007 regeln Informationspflichten eines Rechtsträgers gegenüber seinen Kunden im Rahmen des Wertpapierhandels. Gemäß § 40 Abs 1 WAG 2007 hat der Rechtsträger seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. § 41 WAG 2007 legt "Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen" fest, wobei die Informationen nach § 41 Abs. 2 WAG 2007 insbesondere ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein müssen, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet sind oder zu dem sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sind. Diese Pflichten des Rechtsträgers gehen auf die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente - sowie auf die diese Richtlinie durchführende Richtlinie 2006/73/EG - zurück, die Anlegern ein hohes Schutzniveau bieten sollen (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2004/39/EG, Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/73/EG; vgl. dazu auch die Materialien zum WAG 2007, insbesondere die RV 143 BlgNRDie Paragraphen 40 bis 42 WAG 2007 regeln Informationspflichten eines Rechtsträgers gegenüber seinen Kunden im Rahmen des Wertpapierhandels. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WAG 2007 hat der Rechtsträger seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Paragraph 41, WAG 2007 legt "Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen" fest, wobei die Informationen nach Paragraph 41, Absatz 2, WAG 2007 insbesondere ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein müssen, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet sind oder zu dem sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sind. Diese Pflichten des Rechtsträgers gehen auf die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente - sowie auf die diese Richtlinie durchführende Richtlinie 2006/73/EG - zurück, die Anlegern ein hohes Schutzniveau bieten sollen vergleiche Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2004/39/EG, Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/73/EG; vergleiche dazu auch die Materialien zum WAG 2007, insbesondere die Regierungsvorlage 143 BlgNR
23. GP, S. 3), wobei die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie angepasst sein sollen (vgl. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2004/39/EG).23. GP, Sitzung 3), wobei die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie angepasst sein sollen vergleiche Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2004/39/EG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020089.L01Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017