RS Vwgh 2015/9/11 2013/17/0485

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Veröffentlicht am 11.09.2015
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 2007 §35 Abs2 Z2;
  1. WAG 2007 § 35 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0487 2013/17/0486 2013/17/0489 2013/17/0488 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0490 E 12. November 2015

Rechtssatz

Das Kreditinstitut hat in seinen Leitlinien zu Recht die organisatorische Trennung des Kunden- vom Eigenhandel festgelegt. In Anbetracht der Größe der Abteilungen für den Kundenhandel und für den Eigenhandel des Kreditinstituts mit insgesamt 14 Mitarbeitern ist die strikte personelle und organisatorische Trennung von Kunden- und Eigenhandel eine angemessene Maßnahme, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte Kundeninteressen schaden (vgl VwGH vom 5. November 2003, 2003/17/0212, in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines Unternehmens, in welchem nur drei Wertpapierhändler tätig waren, ausgesprochen, dieses wäre verpflichtet gewesen, Interessenkonflikte "möglichst gering" (vgl § 16 Z 3 WAG, BGBl Nr 753/1996) zu halten, indem es - soweit unter Berücksichtigung seiner Unternehmensstruktur wirtschaftlich möglich - eine personelle Trennung der in den Vertrauensbereichen Kunden- bzw Eigenhandel operativ tätigen Personen vornimmt.).Das Kreditinstitut hat in seinen Leitlinien zu Recht die organisatorische Trennung des Kunden- vom Eigenhandel festgelegt. In Anbetracht der Größe der Abteilungen für den Kundenhandel und für den Eigenhandel des Kreditinstituts mit insgesamt 14 Mitarbeitern ist die strikte personelle und organisatorische Trennung von Kunden- und Eigenhandel eine angemessene Maßnahme, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte Kundeninteressen schaden vergleiche VwGH vom 5. November 2003, 2003/17/0212, in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines Unternehmens, in welchem nur drei Wertpapierhändler tätig waren, ausgesprochen, dieses wäre verpflichtet gewesen, Interessenkonflikte "möglichst gering" vergleiche Paragraph 16, Ziffer 3, WAG, Bundesgesetzblatt Nr 753 aus 1996,) zu halten, indem es - soweit unter Berücksichtigung seiner Unternehmensstruktur wirtschaftlich möglich - eine personelle Trennung der in den Vertrauensbereichen Kunden- bzw Eigenhandel operativ tätigen Personen vornimmt.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170485.X05

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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