RS Vwgh 2015/9/11 2013/17/0485

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Veröffentlicht am 11.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0487 2013/17/0486 2013/17/0489 2013/17/0488 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0490 E 12. November 2015

Rechtssatz

Die Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wurden optisch klar erkennbar von den anderen Bescheidabschnitten getrennt und enthalten die gemäß § 44a VStG notwendigen Bestandteile. Dass die FMA in den Sprüchen die Formulierung "Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt" verwendet und diese auch für den Spruch nicht notwendige Feststellungen enthalten, verletzt die Beschuldigten nicht in subjektiven Rechten.Die Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wurden optisch klar erkennbar von den anderen Bescheidabschnitten getrennt und enthalten die gemäß Paragraph 44 a, VStG notwendigen Bestandteile. Dass die FMA in den Sprüchen die Formulierung "Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt" verwendet und diese auch für den Spruch nicht notwendige Feststellungen enthalten, verletzt die Beschuldigten nicht in subjektiven Rechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170485.X04

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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