RS Vwgh 2015/9/11 2013/17/0485

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2015
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Index

21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;
WAG 2007 §18 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WAG 2007 § 18 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0487 2013/17/0486 2013/17/0489 2013/17/0488 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0490 E 12. November 2015

Rechtssatz

Nach den hg Erkenntnissen vom 24. März 1994, 92/18/0176, 0181 und vom 26. März 1998, 97/11/0332 bis 0335, ist es erforderlich, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs 4 VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist. Die Bestellung zur Compliance-Beauftragten stellt kein derartiges Beweisergebnis dar.Nach den hg Erkenntnissen vom 24. März 1994, 92/18/0176, 0181 und vom 26. März 1998, 97/11/0332 bis 0335, ist es erforderlich, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist. Die Bestellung zur Compliance-Beauftragten stellt kein derartiges Beweisergebnis dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170485.X03

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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