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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §18 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0487 2013/17/0486 2013/17/0489 2013/17/0488 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0490 E 12. November 2015Rechtssatz
Hinsichtlich des Vorbringens, die Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung widerspreche der Anordnung des § 18 Abs 3 WAG 2007, ist auf die Bestimmung des § 21 Abs 1 WAG 2007 zu verweisen. Diese normiert, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung der im WAG 2007 festgelegten Pflichten verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion enthebt die Geschäftsleitung somit nicht von diesen Pflichten.Hinsichtlich des Vorbringens, die Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung widerspreche der Anordnung des Paragraph 18, Absatz 3, WAG 2007, ist auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2007 zu verweisen. Diese normiert, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung der im WAG 2007 festgelegten Pflichten verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion enthebt die Geschäftsleitung somit nicht von diesen Pflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170485.X02Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016