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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts des vom einschreitenden Beamten gemessenen Wertes von 0,39 Sekunden (die Strafbarkeit nach § 99 Abs. 2c Z 4 StVO 1960 ist ua bei einem Wert von "weniger als 0,4 Sekunden" gegeben) hängt die Strafbarkeit des Bf davon ab, dass nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wird, dass tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für eine technisch einwandfreie - insbesondere auch für eine entsprechend der einschlägigen Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät durchgeführte - Messung gegeben waren. Dies stellt jedoch eine Fachfrage dar, die - sofern die Behörde nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt - von einem beizuziehenden technischen Sachverständigen zu beantworten wäre.Angesichts des vom einschreitenden Beamten gemessenen Wertes von 0,39 Sekunden (die Strafbarkeit nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO 1960 ist ua bei einem Wert von "weniger als 0,4 Sekunden" gegeben) hängt die Strafbarkeit des Bf davon ab, dass nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wird, dass tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für eine technisch einwandfreie - insbesondere auch für eine entsprechend der einschlägigen Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät durchgeführte - Messung gegeben waren. Dies stellt jedoch eine Fachfrage dar, die - sofern die Behörde nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt - von einem beizuziehenden technischen Sachverständigen zu beantworten wäre.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen Diverses Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020273.X03Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017