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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0058 E 25. Juni 2008 RS 2Stammrechtssatz
Hängt das Ergebnis eines Messvorganges von subjektiven Entscheidungen eines Beamten ab - so etwa vom Setzen der Messlinien - muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Genauigkeit überprüfbar sein. Erst wenn objektiv feststellbar ist, dass die Messlinien an den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Stellen gesetzt wurden, kann die Verlässlichkeit der vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden (Hinweis E. 18. November 2003, 2001/03/0297).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020273.X01Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017