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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die nach § 93 Abs 3 lit a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheids muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Sie muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Mangels einer hinreichenden Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist eine Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich (vgl VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 20. Jänner 2005, 2002/14/0116).Die nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheids muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Sie muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Mangels einer hinreichenden Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist eine Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich vergleiche VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 20. Jänner 2005, 2002/14/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170310.X01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015