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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wird die Gesetzmäßigkeit oder Richtigkeit der gerichtlichen Rechtskraftbestätigung im Verfahren vor der Behörde bestritten, dann hat die Behörde diese Frage als Vorfrage zu behandeln: die endgültige normative Entscheidung über den Eintritt der (formellen und/oder materiellen) Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (hier: Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG) hat das Gericht zu treffen, das diese erlassen hat. Liegt eine normative rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage vor, sind die Behörden für ihre Verfahren daran gebunden (vgl VwGH vom 17. November 1999, 99/12/0199). Solange eine solche Entscheidung nicht vorliegt, kann die Behörde eine solche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde legen (§ 116 Abs 1 und § 303 Abs 1 lit c BAO sowie § 38 und § 69 Abs 1 Z 3 AVG).Wird die Gesetzmäßigkeit oder Richtigkeit der gerichtlichen Rechtskraftbestätigung im Verfahren vor der Behörde bestritten, dann hat die Behörde diese Frage als Vorfrage zu behandeln: die endgültige normative Entscheidung über den Eintritt der (formellen und/oder materiellen) Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (hier: Beschluss nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG) hat das Gericht zu treffen, das diese erlassen hat. Liegt eine normative rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage vor, sind die Behörden für ihre Verfahren daran gebunden vergleiche VwGH vom 17. November 1999, 99/12/0199). Solange eine solche Entscheidung nicht vorliegt, kann die Behörde eine solche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde legen (Paragraph 116, Absatz eins und Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO sowie Paragraph 38 und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170130.X08Im RIS seit
15.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015