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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach bereits das Vorhandensein des Abdrucks der Stampiglie "Rechtskräftig und vollstreckbar" auf Ausfertigungen von Kostenbestimmungsbeschlüssen die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse entbinden würde, erweist sich als unrichtig. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1999, 99/12/0199, handelt es sich bei einer solchen Rechtskraftbestätigung um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Urteil oder Beschluss verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft zB vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Verkündung, die materielle Rechtskraft zB zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche (Feststellungs)Entscheidung; sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs 1 ZPO zukommt. Als solche macht sie (soweit sie keine äußeren Mängel aufweist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt, sie begründet die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs 2 ZPO (vgl auch § 47 AVG und § 168 BAO) widerlegt werden kann (in diesem Sinne beispielsweise auch OGH 25. Juni 2009, 2 Ob 232/08v = SZ 2009/85).Die Rechtsansicht, wonach bereits das Vorhandensein des Abdrucks der Stampiglie "Rechtskräftig und vollstreckbar" auf Ausfertigungen von Kostenbestimmungsbeschlüssen die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse entbinden würde, erweist sich als unrichtig. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1999, 99/12/0199, handelt es sich bei einer solchen Rechtskraftbestätigung um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Urteil oder Beschluss verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft zB vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Verkündung, die materielle Rechtskraft zB zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche (Feststellungs)Entscheidung; sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO zukommt. Als solche macht sie (soweit sie keine äußeren Mängel aufweist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt, sie begründet die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO vergleiche auch Paragraph 47, AVG und Paragraph 168, BAO) widerlegt werden kann (in diesem Sinne beispielsweise auch OGH 25. Juni 2009, 2 Ob 232/08v = SZ 2009/85).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170130.X07Im RIS seit
15.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015