Index
L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Bgld 1993 §66;Rechtssatz
Es ist eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Bgld Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der näheren Modalitäten für die Festsetzung der Abgabe nicht erforderlich, da es sich bei der in Rede stehenden Gebühr für die Benützung einer Abfallsammelstelle der Gemeinde um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen im Sinne des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 14 FAG 2008 handelt. Gemäß § 14 Abs 2 FAG 2008 sind die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen ausschließliche Gemeindeabgaben, sodass eine Ermächtigung der Gemeinde zur Ausschreibung der Abgabe nach freiem Beschlussrecht gemäß § 7 Abs 5 F-VG vorliegt. Da die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der die Gebühr vorschreibenden Gemeinde vom 10. November 2010 eine Jahresgebühr vorsieht, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel zu entrichten ist, steht einer Vorschreibung der Abgabe auch für Folgejahre nichts entgegen.Es ist eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Bgld Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der näheren Modalitäten für die Festsetzung der Abgabe nicht erforderlich, da es sich bei der in Rede stehenden Gebühr für die Benützung einer Abfallsammelstelle der Gemeinde um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 14, FAG 2008 handelt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FAG 2008 sind die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen ausschließliche Gemeindeabgaben, sodass eine Ermächtigung der Gemeinde zur Ausschreibung der Abgabe nach freiem Beschlussrecht gemäß Paragraph 7, Absatz 5, F-VG vorliegt. Da die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der die Gebühr vorschreibenden Gemeinde vom 10. November 2010 eine Jahresgebühr vorsieht, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel zu entrichten ist, steht einer Vorschreibung der Abgabe auch für Folgejahre nichts entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170020.X02Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015