RS Vwgh 2015/9/11 2012/17/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2015
beobachten
merken

Index

L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

AWG Bgld 1993 §66;
FAG 2008 §14 Abs1 Z14;
FAG 2008 §14 Abs2;
FAG 2008 §15 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;

Rechtssatz

Es ist eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Bgld Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der näheren Modalitäten für die Festsetzung der Abgabe nicht erforderlich, da es sich bei der in Rede stehenden Gebühr für die Benützung einer Abfallsammelstelle der Gemeinde um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen im Sinne des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 14 FAG 2008 handelt. Gemäß § 14 Abs 2 FAG 2008 sind die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen ausschließliche Gemeindeabgaben, sodass eine Ermächtigung der Gemeinde zur Ausschreibung der Abgabe nach freiem Beschlussrecht gemäß § 7 Abs 5 F-VG vorliegt. Da die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der die Gebühr vorschreibenden Gemeinde vom 10. November 2010 eine Jahresgebühr vorsieht, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel zu entrichten ist, steht einer Vorschreibung der Abgabe auch für Folgejahre nichts entgegen.Es ist eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Bgld Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der näheren Modalitäten für die Festsetzung der Abgabe nicht erforderlich, da es sich bei der in Rede stehenden Gebühr für die Benützung einer Abfallsammelstelle der Gemeinde um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 14, FAG 2008 handelt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FAG 2008 sind die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen ausschließliche Gemeindeabgaben, sodass eine Ermächtigung der Gemeinde zur Ausschreibung der Abgabe nach freiem Beschlussrecht gemäß Paragraph 7, Absatz 5, F-VG vorliegt. Da die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der die Gebühr vorschreibenden Gemeinde vom 10. November 2010 eine Jahresgebühr vorsieht, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel zu entrichten ist, steht einer Vorschreibung der Abgabe auch für Folgejahre nichts entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012170020.X02

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten