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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Stellt der Kleinunternehmer aber Rechnungen aus, in denen er Umsatzsteuer gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG 1994; vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 467 sowie § 11 Tz 127). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 2015, 2010/13/0189, mwN). Gleiches muss auch in dem Fall gelten, dass eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung angenommen wird. Auch in diesem Fall kommt eine Schätzung der Umsätze in Betracht, es muss aber weiter als erwiesen angenommen werden können, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Stellt der Kleinunternehmer aber Rechnungen aus, in denen er Umsatzsteuer gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung (Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994; vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 6, Tz 467 sowie Paragraph 11, Tz 127). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 11, UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind vergleiche das Erkenntnis vom 25. Februar 2015, 2010/13/0189, mwN). Gleiches muss auch in dem Fall gelten, dass eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung angenommen wird. Auch in diesem Fall kommt eine Schätzung der Umsätze in Betracht, es muss aber weiter als erwiesen angenommen werden können, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130018.L01Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015