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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs6;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Regelung betreffend inländische Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder ist in den dem Einleitungssatz des § 9 Abs. 6 EStG 1988 ("Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten") folgenden sechs Ziffern nicht enthalten. Das Wort "nur" im ersten Satz des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 steht der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 451 BlgNR 22. GP 54) vertretenen Meinung in Bezug auf die im vorliegenden Fall strittigen Gewinne jedoch entgegen, wenn man es nicht - im Sinne des von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen Verständnisses - (isoliert) nur auf den Ausschluss ausländischer Gewinne bezieht, an denen Österreich kein Besteuerungsrecht zukommt. Dass "Gewinne der ausländischen Beteiligungskörperschaft (...) mangels eines Besteuerungsrechtes der Republik Österreich unbeachtlich, Verluste hingegen" nach Umrechnung anzusetzen seien, wurde schon in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf zum Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr. 57/2004, im Zusammenhang mit der Anordnung einer Zurechnung "nur" von Verlusten dargelegt und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (a.a.O.) wiederholt, was angesichts des damit offengelegten Motivs ("mangels eines Besteuerungsrechtes der Republik Österreich") die Frage aufwirft, ob sich der Ausschluss von Gewinnen nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf in Österreich steuerpflichtige Gewinne beziehen sollte. Dass ein Ausschluss solcher Gewinne planwidrig und eine teleologische Reduktion des Wortes "nur" im Sinne des von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen Verständnisses angebracht wäre, ist somit schon nach innerstaatlichem Recht nicht auszuschließen. [Hier: In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2009 machte die beschwerdeführende GmbH geltend, die von ihr als ausländischem Gruppenmitglied im Inland erzielten Einkünfte seien ihrer (österreichischen) Muttergesellschaft als übergeordnetem Gruppenmitglied zuzurechnen.]Eine ausdrückliche Regelung betreffend inländische Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder ist in den dem Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz 6, EStG 1988 ("Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten") folgenden sechs Ziffern nicht enthalten. Das Wort "nur" im ersten Satz des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, KStG 1988 steht der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 451 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54) vertretenen Meinung in Bezug auf die im vorliegenden Fall strittigen Gewinne jedoch entgegen, wenn man es nicht - im Sinne des von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen Verständnisses - (isoliert) nur auf den Ausschluss ausländischer Gewinne bezieht, an denen Österreich kein Besteuerungsrecht zukommt. Dass "Gewinne der ausländischen Beteiligungskörperschaft (...) mangels eines Besteuerungsrechtes der Republik Österreich unbeachtlich, Verluste hingegen" nach Umrechnung anzusetzen seien, wurde schon in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf zum Steuerreformgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, im Zusammenhang mit der Anordnung einer Zurechnung "nur" von Verlusten dargelegt und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (a.a.O.) wiederholt, was angesichts des damit offengelegten Motivs ("mangels eines Besteuerungsrechtes der Republik Österreich") die Frage aufwirft, ob sich der Ausschluss von Gewinnen nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf in Österreich steuerpflichtige Gewinne beziehen sollte. Dass ein Ausschluss solcher Gewinne planwidrig und eine teleologische Reduktion des Wortes "nur" im Sinne des von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen Verständnisses angebracht wäre, ist somit schon nach innerstaatlichem Recht nicht auszuschließen. [Hier: In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2009 machte die beschwerdeführende GmbH geltend, die von ihr als ausländischem Gruppenmitglied im Inland erzielten Einkünfte seien ihrer (österreichischen) Muttergesellschaft als übergeordnetem Gruppenmitglied zuzurechnen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130060.X01Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015