RS Vwgh 2015/9/16 2012/13/0047

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Veröffentlicht am 16.09.2015
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53a Anl;
BewG 1955 §53a;
  1. BewG 1955 § 53a heute
  2. BewG 1955 § 53a gültig ab 13.12.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1972
  1. BewG 1955 § 53a heute
  2. BewG 1955 § 53a gültig ab 13.12.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1972

Rechtssatz

Wenn die gesetzliche Merkmalstabelle neben einer Klassifikation von Fußböden, in der Fliesen (im Gegensatz zu Linoleum, Kunststoff, Spannteppichen und Hölzern) nicht vorkommen, eine Klassifikation von Boden- und Wandfliesen in den dafür in Betracht kommenden Räumen (darunter Verkaufs- und Lagerräume) vorsieht, wobei das völlige Fehlen von Fliesen ("keine") als "sehr einfache" Verfliesung zu werten ist, dann geht daraus klar hervor, dass es sich um voneinander unabhängige Klassifikationen handelt. Ist der unverflieste Betonboden ein "sehr einfacher" Fußboden mit "sehr einfacher" Verfliesung, so kann der verflieste Betonboden nur ein "sehr einfacher" Fußboden mit entsprechend höher klassifizierter Verfliesung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012130047.X03

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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