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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53a Anl;Rechtssatz
Wenn die gesetzliche Merkmalstabelle neben einer Klassifikation von Fußböden, in der Fliesen (im Gegensatz zu Linoleum, Kunststoff, Spannteppichen und Hölzern) nicht vorkommen, eine Klassifikation von Boden- und Wandfliesen in den dafür in Betracht kommenden Räumen (darunter Verkaufs- und Lagerräume) vorsieht, wobei das völlige Fehlen von Fliesen ("keine") als "sehr einfache" Verfliesung zu werten ist, dann geht daraus klar hervor, dass es sich um voneinander unabhängige Klassifikationen handelt. Ist der unverflieste Betonboden ein "sehr einfacher" Fußboden mit "sehr einfacher" Verfliesung, so kann der verflieste Betonboden nur ein "sehr einfacher" Fußboden mit entsprechend höher klassifizierter Verfliesung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130047.X03Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015