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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 lässt keinen Zweifel daran, dass nur österreichisches Steuerrecht maßgeblich ist. Wenn dieses in § 5 Abs. 1 EStG 1988 auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verweist und es um Bücher eines ausländischen Unternehmens geht, die im Ausland nach ausländischem Recht zu führen sind, so ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 aber keine Antwort auf die Frage, ob der Verweis auf in- oder ausländische Grundsätze zu beziehen ist.Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 lässt keinen Zweifel daran, dass nur österreichisches Steuerrecht maßgeblich ist. Wenn dieses in Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verweist und es um Bücher eines ausländischen Unternehmens geht, die im Ausland nach ausländischem Recht zu führen sind, so ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 aber keine Antwort auf die Frage, ob der Verweis auf in- oder ausländische Grundsätze zu beziehen ist.
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 zielt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf österreichisches Handelsrecht (nunmehr: Unternehmensrecht), weshalb es zunächst naheliegt, diesen Teil der Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen (vgl. in diesem Sinn etwa Mitterlehner in Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, Gedenkschrift für Walter Köglberger, 2008, 587 ff, unter Hinweis auf Tumpel/Aigner in Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/Tumpel, Gruppenbesteuerung, 2005, Tz 61 zu § 9 Abs. 6 KStG). § 5 Abs. 1 EStG 1988 meint in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich aber auch die handelsrechtlichen Grundsätze, nach denen die Bücher tatsächlich zu führen sind, und erklärt diese Grundsätze - vorbehaltlich zwingenden Steuerrechts - für maßgeblich. Soll dies im vorliegenden Zusammenhang auf sinngemäße Weise in Bezug auf eine Umrechnung ausländischer Verluste wirken wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988, von dem nicht anzunehmen ist, dass er in diesem Punkt hier einem anderen Zweck dienen soll, so muss die Verweisung auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" bei der in § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 angeordneten Anwendung auf eine Buchführung im Ausland auf die dort dafür maßgeblichen Grundsätze bezogen werden. Dass die Beibehaltung eines überholten Wertes diesen Grundsätzen widerspricht, steht im vorliegenden Fall in Bezug auf das polnische Bilanzrecht, soweit sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt hat, außer Streit.Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 zielt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf österreichisches Handelsrecht (nunmehr: Unternehmensrecht), weshalb es zunächst naheliegt, diesen Teil der Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen vergleiche in diesem Sinn etwa Mitterlehner in Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, Gedenkschrift für Walter Köglberger, 2008, 587 ff, unter Hinweis auf Tumpel/Aigner in Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/Tumpel, Gruppenbesteuerung, 2005, Tz 61 zu Paragraph 9, Absatz 6, KStG). Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 meint in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich aber auch die handelsrechtlichen Grundsätze, nach denen die Bücher tatsächlich zu führen sind, und erklärt diese Grundsätze - vorbehaltlich zwingenden Steuerrechts - für maßgeblich. Soll dies im vorliegenden Zusammenhang auf sinngemäße Weise in Bezug auf eine Umrechnung ausländischer Verluste wirken wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988, von dem nicht anzunehmen ist, dass er in diesem Punkt hier einem anderen Zweck dienen soll, so muss die Verweisung auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" bei der in Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 angeordneten Anwendung auf eine Buchführung im Ausland auf die dort dafür maßgeblichen Grundsätze bezogen werden. Dass die Beibehaltung eines überholten Wertes diesen Grundsätzen widerspricht, steht im vorliegenden Fall in Bezug auf das polnische Bilanzrecht, soweit sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt hat, außer Streit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130042.X02Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015