RS Vwgh 2015/9/16 2012/13/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5 Abs1;
KStG 1966 §9 Abs6 Z6;
  1. EStG 1988 § 5 heute
  2. EStG 1988 § 5 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 5 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. EStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. EStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  7. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  8. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  9. EStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 lässt keinen Zweifel daran, dass nur österreichisches Steuerrecht maßgeblich ist. Wenn dieses in § 5 Abs. 1 EStG 1988 auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verweist und es um Bücher eines ausländischen Unternehmens geht, die im Ausland nach ausländischem Recht zu führen sind, so ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 aber keine Antwort auf die Frage, ob der Verweis auf in- oder ausländische Grundsätze zu beziehen ist.Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 lässt keinen Zweifel daran, dass nur österreichisches Steuerrecht maßgeblich ist. Wenn dieses in Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verweist und es um Bücher eines ausländischen Unternehmens geht, die im Ausland nach ausländischem Recht zu führen sind, so ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 aber keine Antwort auf die Frage, ob der Verweis auf in- oder ausländische Grundsätze zu beziehen ist.

§ 5 Abs. 1 EStG 1988 zielt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf österreichisches Handelsrecht (nunmehr: Unternehmensrecht), weshalb es zunächst naheliegt, diesen Teil der Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen (vgl. in diesem Sinn etwa Mitterlehner in Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, Gedenkschrift für Walter Köglberger, 2008, 587 ff, unter Hinweis auf Tumpel/Aigner in Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/Tumpel, Gruppenbesteuerung, 2005, Tz 61 zu § 9 Abs. 6 KStG). § 5 Abs. 1 EStG 1988 meint in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich aber auch die handelsrechtlichen Grundsätze, nach denen die Bücher tatsächlich zu führen sind, und erklärt diese Grundsätze - vorbehaltlich zwingenden Steuerrechts - für maßgeblich. Soll dies im vorliegenden Zusammenhang auf sinngemäße Weise in Bezug auf eine Umrechnung ausländischer Verluste wirken wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988, von dem nicht anzunehmen ist, dass er in diesem Punkt hier einem anderen Zweck dienen soll, so muss die Verweisung auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" bei der in § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 angeordneten Anwendung auf eine Buchführung im Ausland auf die dort dafür maßgeblichen Grundsätze bezogen werden. Dass die Beibehaltung eines überholten Wertes diesen Grundsätzen widerspricht, steht im vorliegenden Fall in Bezug auf das polnische Bilanzrecht, soweit sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt hat, außer Streit.Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 zielt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf österreichisches Handelsrecht (nunmehr: Unternehmensrecht), weshalb es zunächst naheliegt, diesen Teil der Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen vergleiche in diesem Sinn etwa Mitterlehner in Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, Gedenkschrift für Walter Köglberger, 2008, 587 ff, unter Hinweis auf Tumpel/Aigner in Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/Tumpel, Gruppenbesteuerung, 2005, Tz 61 zu Paragraph 9, Absatz 6, KStG). Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 meint in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich aber auch die handelsrechtlichen Grundsätze, nach denen die Bücher tatsächlich zu führen sind, und erklärt diese Grundsätze - vorbehaltlich zwingenden Steuerrechts - für maßgeblich. Soll dies im vorliegenden Zusammenhang auf sinngemäße Weise in Bezug auf eine Umrechnung ausländischer Verluste wirken wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988, von dem nicht anzunehmen ist, dass er in diesem Punkt hier einem anderen Zweck dienen soll, so muss die Verweisung auf die "handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" bei der in Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 angeordneten Anwendung auf eine Buchführung im Ausland auf die dort dafür maßgeblichen Grundsätze bezogen werden. Dass die Beibehaltung eines überholten Wertes diesen Grundsätzen widerspricht, steht im vorliegenden Fall in Bezug auf das polnische Bilanzrecht, soweit sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt hat, außer Streit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012130042.X02

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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