RS Vwgh 2015/9/16 2012/13/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5 Abs1;
KStG 1966 §9 Abs6 Z6;
  1. EStG 1988 § 5 heute
  2. EStG 1988 § 5 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 5 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. EStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. EStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  7. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  8. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  9. EStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sprachen Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 idF BGBl I 57/2004 von einer "Umrechnung" des Verlustes "auf einen nach inländischem Abgabenrecht gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Verlust" und hielten u.a. ausdrücklich fest, ein Verlust sei auch dann anzusetzen, wenn "ein ausländischer Gewinn nach Umrechnung einen Verlust" ergebe (451 BlgNR 22. GP 24). Dass von diesem Konzept in der Folge abgegangen wurde, weil die umgerechneten Verluste "in zahlreichen Fällen (...) höher waren als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste" und sich nach der ursprünglichen Regelung im "Extremfall (...) sogar aus einem ausländischen Gewinn umrechnungsbedingt ein Verlust" ergeben könne (vgl. die Neufassung des § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG 1988 durch BGBl. I Nr. 22/2012 und dazu 1680 BlgNR 24. GP 21), ist für den vorliegenden Fall nur insofern von Bedeutung, als diese Gesetzesänderung auch in den Erläuterungen nicht als Verdeutlichung der hier noch anzuwendenden Regelung idF BGBl I 57/2004, sondern als teilweise Abkehr von ihr dargestellt wurde.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sprachen Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2004, von einer "Umrechnung" des Verlustes "auf einen nach inländischem Abgabenrecht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 ermittelten Verlust" und hielten u.a. ausdrücklich fest, ein Verlust sei auch dann anzusetzen, wenn "ein ausländischer Gewinn nach Umrechnung einen Verlust" ergebe (451 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 24). Dass von diesem Konzept in der Folge abgegangen wurde, weil die umgerechneten Verluste "in zahlreichen Fällen (...) höher waren als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste" und sich nach der ursprünglichen Regelung im "Extremfall (...) sogar aus einem ausländischen Gewinn umrechnungsbedingt ein Verlust" ergeben könne vergleiche die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz KStG 1988 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, und dazu 1680 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21), ist für den vorliegenden Fall nur insofern von Bedeutung, als diese Gesetzesänderung auch in den Erläuterungen nicht als Verdeutlichung der hier noch anzuwendenden Regelung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2004,, sondern als teilweise Abkehr von ihr dargestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012130042.X01

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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