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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §20 Abs1 idF 2013/I/210;Rechtssatz
Bei Prüfung einer Zurechnung iSd § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 ist das angenommene Prävalieren des Endigungsgrundes nach § 20 Abs. 1 Z 6 BDG 1979 insofern entscheidend, als der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, diesen dort geschaffenen Auflösungstatbestand (anders als jene anderer Ziffern des § 20 Abs. 1 BDG 1979) im Abs. 2 Z. 2 des mit dieser Novelle gleichfalls neu geschaffenen § 13e GehG 1956 nicht genannt hat; augenscheinlich wollte er die Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land/der Gemeinde Wien als Mitglied eines LVwG im Regelfall nicht von § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 umfasst sehen. Da es sich weder bei der Bewerbung als Mitglied eines LVwG noch bei der seitens der Gemeinde Wien geforderten Austrittserklärung per 31. Dezember 2013 um für die Begründung eines derartigen Dienstverhältnisses sachfremde oder atypische Vorgänge handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Abweichung von einem solchen Regelfall handelt. Schon die eben angestellten Erwägungen zur Dienstrechts-Novelle 2013 schließen es wohl aus, die zu ihrer Ernennung geführt habende Bewerbung der Beamtin zum VwG Wien der Generalklausel des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 zu unterstellen. Darüber hinaus gelten für dieses Verhalten aber auch die zur Austrittserklärung angestellten Erwägungen entsprechend: Im Zeitpunkt des Ernennungsbeschlusses der Wiener Landesregierung stand die Beamtin noch in einem öffentlich-rechtlichen RUHESTANDSVERHÄLTNIS zum Bund. Eine qualifiziert vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zwecks Ermöglichung von Urlaubsverbrauch kann daher auch deshalb in der Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung bis zur Ernennung nicht erblickt werden. Die damals im Raum stehende bloße Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch den VwGH ändert auch an dieser Beurteilung nichts.Bei Prüfung einer Zurechnung iSd Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 ist das angenommene Prävalieren des Endigungsgrundes nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 insofern entscheidend, als der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. römisch eins Nr. 210, diesen dort geschaffenen Auflösungstatbestand (anders als jene anderer Ziffern des Paragraph 20, Absatz eins, BDG 1979) im Absatz 2, Ziffer 2, des mit dieser Novelle gleichfalls neu geschaffenen Paragraph 13 e, GehG 1956 nicht genannt hat; augenscheinlich wollte er die Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land/der Gemeinde Wien als Mitglied eines LVwG im Regelfall nicht von Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 umfasst sehen. Da es sich weder bei der Bewerbung als Mitglied eines LVwG noch bei der seitens der Gemeinde Wien geforderten Austrittserklärung per 31. Dezember 2013 um für die Begründung eines derartigen Dienstverhältnisses sachfremde oder atypische Vorgänge handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Abweichung von einem solchen Regelfall handelt. Schon die eben angestellten Erwägungen zur Dienstrechts-Novelle 2013 schließen es wohl aus, die zu ihrer Ernennung geführt habende Bewerbung der Beamtin zum VwG Wien der Generalklausel des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 zu unterstellen. Darüber hinaus gelten für dieses Verhalten aber auch die zur Austrittserklärung angestellten Erwägungen entsprechend: Im Zeitpunkt des Ernennungsbeschlusses der Wiener Landesregierung stand die Beamtin noch in einem öffentlich-rechtlichen RUHESTANDSVERHÄLTNIS zum Bund. Eine qualifiziert vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zwecks Ermöglichung von Urlaubsverbrauch kann daher auch deshalb in der Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung bis zur Ernennung nicht erblickt werden. Die damals im Raum stehende bloße Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch den VwGH ändert auch an dieser Beurteilung nichts.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120011.J05Im RIS seit
22.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016