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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z1 idF 2013/I/210;Rechtssatz
Der Austritt der Beamtin aus dem Bundesdienst wurde mit 31. Dezember 2013, 24 Uhr, dieser Zeitpunkt ist als mit dem 1. Jänner 2014, 0 Uhr, ident einzustufen (vgl. E 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003), wirksam. Daraus ergibt sich ein Zusammentreffen der Wirksamkeit des Austritts der Beamtin aus dem Bundesdienst (§ 20 Abs. 1 Z 1 BDG 1979) und ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund gemäß dem ebenfalls mit 1. Jänner 2014, 0 Uhr, in Kraft getretenen § 20 Abs. 1 Z 6 BDG 1979 (Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde als Mitglied des VwG). Daraus ergibt sich, dass die Beamtin nach Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit 1. Jänner 2014 aufgrund des § 20 Abs. 1 Z 6 BDG 1979 an einer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war (dies würde auch für den Fall einer vom Bundeskanzler angedachten Verschiebung des Dienstantritts als Richterin des VwG gelten, zumal eine solche auf den Wirksamkeitsbeginn der Ernennung keinen Einfluss hätte). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der restriktiven Auslegung des Vorbehaltes war ihr Austritt aus dem Bundesdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht als primäre Wirkursache für die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub anzusehen. Für diese Sichtweise spricht überdies folgende Erwägung: Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beamtin von einer allenfalls vor diesem Zeitpunkt (etwa durch Zustellung des die Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des VwGH an den Bundeskanzler) bewirkten Bescheidaufhebung persönlich Kenntnis erlangt hätte. Jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung stellte sich diese als solche aus einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis dar. Eine solche könnte aber keinesfalls als ein Ausscheiden "aus dem Dienst" im Verständnis des § 13e Abs. 2 GehG 1956 qualifiziert werden, welches kausal für das Unterbleiben des Verbrauches von Erholungsurlaub gewesen wäre. Als Ruhestandsbeamtin hätte sie nämlich auch bei Unterbleiben ihres Austritts keinen Erholungsurlaub verbrauchen können. Aus diesem Grund konnte in der Abgabe der Austrittserklärung auch keine qualifiziert vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zwecks Ermöglichung von Urlaubsverbrauch liegen. Die in diesem Zeitpunkt im Raum stehende bloße Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch den VwGH ändert an dieser Beurteilung nichts.Der Austritt der Beamtin aus dem Bundesdienst wurde mit 31. Dezember 2013, 24 Uhr, dieser Zeitpunkt ist als mit dem 1. Jänner 2014, 0 Uhr, ident einzustufen vergleiche E 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003), wirksam. Daraus ergibt sich ein Zusammentreffen der Wirksamkeit des Austritts der Beamtin aus dem Bundesdienst (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979) und ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund gemäß dem ebenfalls mit 1. Jänner 2014, 0 Uhr, in Kraft getretenen Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 (Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde als Mitglied des VwG). Daraus ergibt sich, dass die Beamtin nach Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit 1. Jänner 2014 aufgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 an einer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war (dies würde auch für den Fall einer vom Bundeskanzler angedachten Verschiebung des Dienstantritts als Richterin des VwG gelten, zumal eine solche auf den Wirksamkeitsbeginn der Ernennung keinen Einfluss hätte). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der restriktiven Auslegung des Vorbehaltes war ihr Austritt aus dem Bundesdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht als primäre Wirkursache für die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub anzusehen. Für diese Sichtweise spricht überdies folgende Erwägung: Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beamtin von einer allenfalls vor diesem Zeitpunkt (etwa durch Zustellung des die Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des VwGH an den Bundeskanzler) bewirkten Bescheidaufhebung persönlich Kenntnis erlangt hätte. Jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung stellte sich diese als solche aus einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis dar. Eine solche könnte aber keinesfalls als ein Ausscheiden "aus dem Dienst" im Verständnis des Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG 1956 qualifiziert werden, welches kausal für das Unterbleiben des Verbrauches von Erholungsurlaub gewesen wäre. Als Ruhestandsbeamtin hätte sie nämlich auch bei Unterbleiben ihres Austritts keinen Erholungsurlaub verbrauchen können. Aus diesem Grund konnte in der Abgabe der Austrittserklärung auch keine qualifiziert vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zwecks Ermöglichung von Urlaubsverbrauch liegen. Die in diesem Zeitpunkt im Raum stehende bloße Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch den VwGH ändert an dieser Beurteilung nichts.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120011.J04Im RIS seit
22.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016