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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art21 Abs1;Rechtssatz
Was den ins Treffen geführten Zulässigkeitsgrund der Vereinbarkeit des § 13e Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 GehG 1956 mit Art. 21 Abs. 1 GRC betrifft, ist zunächst festzustellen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes zu prüfen (vgl. B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055). Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt (vgl. B 2. September 2014, Ra 2014/18/0062) - die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen könnte, wäre hier in Betracht gekommen, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm (hier: des Art. 21 Abs. 1 GRC) die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt. Dies ist in Bezug auf den hier geltend gemachten Zulässigkeitsgrund klar nicht der Fall, was das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage der Auslegung von Unionsrecht ausschließt (vgl. B 26. März 2015, Ra 2014/11/0049).Was den ins Treffen geführten Zulässigkeitsgrund der Vereinbarkeit des Paragraph 13 e, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, GehG 1956 mit Artikel 21, Absatz eins, GRC betrifft, ist zunächst festzustellen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes zu prüfen vergleiche B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055). Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt vergleiche B 2. September 2014, Ra 2014/18/0062) - die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen könnte, wäre hier in Betracht gekommen, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm (hier: des Artikel 21, Absatz eins, GRC) die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt. Dies ist in Bezug auf den hier geltend gemachten Zulässigkeitsgrund klar nicht der Fall, was das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage der Auslegung von Unionsrecht ausschließt vergleiche B 26. März 2015, Ra 2014/11/0049).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120005.J01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017