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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;Rechtssatz
Eine Berufung auf die in der GRC normierten Rechte unter Berücksichtigung dieser ist nicht möglich, wenn kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führte. Ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 15c iVm § 237 BDG 1979 erfolgt nicht in Durchführung des Unionsrechtes und fällt damit auch nicht in den Anwendungsbereich der GRC iSd Art. 51 GRC (vgl. E 25. März 2015, 2011/12/0096).Eine Berufung auf die in der GRC normierten Rechte unter Berücksichtigung dieser ist nicht möglich, wenn kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führte. Ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 15 c, in Verbindung mit Paragraph 237, BDG 1979 erfolgt nicht in Durchführung des Unionsrechtes und fällt damit auch nicht in den Anwendungsbereich der GRC iSd Artikel 51, GRC vergleiche E 25. März 2015, 2011/12/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120073.J02Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017