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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Rechtssatz
Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35, wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der "Korridorpension" insofern geändert, als die dafür erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten beginnend ab dem 1. Jänner 2013 jährlich um sechs Monate angehoben wurde, und ab dem 1. Jänner 2017 einheitlich 480 Monate betragen wird. Die Voraussetzung des Vorliegens einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 462 Monaten galt für alle Beamten, die im Jahr 2014 die "Korridorpension" in Anspruch nehmen wollten und sich damit in einer mit dem Revisionswerber vergleichbaren Situation befanden, gleichermaßen. So mussten auch Beamte, die im Jahr 2014 beispielsweise ihr 63. Lebensjahr vollendet haben und die "Korridorpension" in diesem Jahr in Anspruch nehmen wollten, eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten aufweisen. In Bezug auf das erforderliche Ausmaß an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit galten somit für alle Beamten, die im Jahr 2014 eine "Korridorpension" in Anspruch nehmen wollten, die gleichen Bedingungen. Die gesetzlichen Regelungen über die Erhöhung des Ausmaßes der für die Inanspruchnahme der "Korridorpension" erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit führen somit zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Art. 2 der RL 2000/78/EG.Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 35, wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der "Korridorpension" insofern geändert, als die dafür erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten beginnend ab dem 1. Jänner 2013 jährlich um sechs Monate angehoben wurde, und ab dem 1. Jänner 2017 einheitlich 480 Monate betragen wird. Die Voraussetzung des Vorliegens einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 462 Monaten galt für alle Beamten, die im Jahr 2014 die "Korridorpension" in Anspruch nehmen wollten und sich damit in einer mit dem Revisionswerber vergleichbaren Situation befanden, gleichermaßen. So mussten auch Beamte, die im Jahr 2014 beispielsweise ihr 63. Lebensjahr vollendet haben und die "Korridorpension" in diesem Jahr in Anspruch nehmen wollten, eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten aufweisen. In Bezug auf das erforderliche Ausmaß an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit galten somit für alle Beamten, die im Jahr 2014 eine "Korridorpension" in Anspruch nehmen wollten, die gleichen Bedingungen. Die gesetzlichen Regelungen über die Erhöhung des Ausmaßes der für die Inanspruchnahme der "Korridorpension" erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit führen somit zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Artikel 2, der RL 2000/78/EG.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120073.J01Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017