RS Vwgh 2015/9/18 Ro 2014/12/0003

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im monokratischen System kann der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, z. B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden (vgl. E 30. April 2014, 2013/12/0123; E VfGH 22. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Welche Funktion dem untergeordneten Organwalter innerhalb der Behörde zukommt, ist für die Erteilung einer Approbationsbefugnis somit nicht entscheidend.Im monokratischen System kann der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, z. B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden vergleiche E 30. April 2014, 2013/12/0123; E VfGH 22. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Welche Funktion dem untergeordneten Organwalter innerhalb der Behörde zukommt, ist für die Erteilung einer Approbationsbefugnis somit nicht entscheidend.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120003.J01

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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