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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69;Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Revisionsverfahrens) betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein (Hinweis B vom 11. Juni 2014, 2013/08/0232, mwN; ferner in diesem Zusammenhang auch den B vom 28. Mai 2013, 2012/05/0085).Durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Revisionsverfahrens) betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein (Hinweis B vom 11. Juni 2014, 2013/08/0232, mwN; ferner in diesem Zusammenhang auch den B vom 28. Mai 2013, 2012/05/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050068.J01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015