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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dass die in § 21 Abs. 2 lit. b NÖ DPL 1972 enthaltene Verpflichtung der Landesregierung, einen Beamten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, neben öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Individualinteresses eines dauernd dienstunfähigen Beamten nicht ungeachtet seiner dauernden Dienstunfähigkeit in einem Aktivdienstverhältnis zum Land Niederösterreich verbleiben zu müssen, dient, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, 2004/12/0076, die Zulässigkeit eines Antrages eines niederösterreichischen Landesbeamten auf Versetzung in den dauernden Ruhestand aus dem Grunde des § 21 Abs. 2 lit. b NÖ DPL 1972 zumindest implizit bejaht. Die dort erfolgte Aufhebung eines einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand abweisenden Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die in diesem Zusammenhang erteilten Aufträge auf Verfahrensergänzung setzten nämlich die Zulässigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages voraus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der VwGH in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses die Auffassung vertrat, die belangte Behörde hätte aus dem Grunde des § 8 Abs. 1 DVG 1984 den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln gehabt. Diese Äußerung betrifft die auch im Verfahren über einen zulässigen Antrag bestehende prozessuale Pflicht der Verwaltungsbehörde, den für die Beurteilung des zulässigen Antrages maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und kann somit keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass der VwGH die Auffassung vertreten hätte, die dort gegenständliche Ruhestandsversetzung hätte nur von Amts wegen und nicht auf Grund des abgewiesenen Antrages des damaligen Bf erfolgen dürfen.Dass die in Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972 enthaltene Verpflichtung der Landesregierung, einen Beamten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, neben öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Individualinteresses eines dauernd dienstunfähigen Beamten nicht ungeachtet seiner dauernden Dienstunfähigkeit in einem Aktivdienstverhältnis zum Land Niederösterreich verbleiben zu müssen, dient, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, 2004/12/0076, die Zulässigkeit eines Antrages eines niederösterreichischen Landesbeamten auf Versetzung in den dauernden Ruhestand aus dem Grunde des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972 zumindest implizit bejaht. Die dort erfolgte Aufhebung eines einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand abweisenden Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die in diesem Zusammenhang erteilten Aufträge auf Verfahrensergänzung setzten nämlich die Zulässigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages voraus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der VwGH in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses die Auffassung vertrat, die belangte Behörde hätte aus dem Grunde des Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln gehabt. Diese Äußerung betrifft die auch im Verfahren über einen zulässigen Antrag bestehende prozessuale Pflicht der Verwaltungsbehörde, den für die Beurteilung des zulässigen Antrages maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und kann somit keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass der VwGH die Auffassung vertreten hätte, die dort gegenständliche Ruhestandsversetzung hätte nur von Amts wegen und nicht auf Grund des abgewiesenen Antrages des damaligen Bf erfolgen dürfen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L05Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015