RS Vwgh 2015/9/18 Ra 2015/12/0019

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Veröffentlicht am 18.09.2015
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §8;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litb;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Allgemein gilt, dass das Antragsrecht einer Partei nicht notwendigerweise eine darauf gerichtete ausdrückliche gesetzliche Anordnung voraussetzt (vgl. E 20. März 2014, 2013/12/0126; E 19. Mai 2015, 2015/21/0001; E VfGH 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua). Im E vom 9. Dezember 2014 hat der VfGH zur Zulässigkeit eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Antrages auf Ausstellung einer nach dem Fremdenpolizeigesetz vorgesehenen Karte für Geduldete Folgendes ausgeführt: "Wie die Bundesregierung ausführt, dient die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete 'auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. 'hat' gegenüber dem früheren 'kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218)." Daraus folgt, dass das Antragsrecht Ausfluss der Parteistellung und letztere wiederum eine Folge der Einräumung subjektiver Rechte durch eine bestimmte materiellrechtliche Bestimmung ist. Für das Bestehen eines Antragsrechtes ist es daher nicht maßgeblich, ob ein solches gesetzlich ausdrücklich eingeräumt wird, sondern vielmehr, ob die zugrundeliegende materiell-rechtliche Anordnung dem Antragsteller subjektive Rechte einräumt oder nicht. Diese Erwägungen sind auch auf die beantragte Rechtsgestaltung betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 21 Abs 2 lit b NÖ DPL 1972 zu übertragen, zumal § 8 AVG aus dem Grunde des § 1 Abs. 1 DVG 1984 im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich Anwendung findet. Der die erstgenannte Bestimmung für dienstrechtliche Verfahren präzisierende § 3 DVG 1984 steht dem Vorgesagten nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung soll nämlich klargestellt werden, dass im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich nur der Beamte selbst Partei ist, sofern dessen Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.Allgemein gilt, dass das Antragsrecht einer Partei nicht notwendigerweise eine darauf gerichtete ausdrückliche gesetzliche Anordnung voraussetzt vergleiche E 20. März 2014, 2013/12/0126; E 19. Mai 2015, 2015/21/0001; E VfGH 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua). Im E vom 9. Dezember 2014 hat der VfGH zur Zulässigkeit eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Antrages auf Ausstellung einer nach dem Fremdenpolizeigesetz vorgesehenen Karte für Geduldete Folgendes ausgeführt: "Wie die Bundesregierung ausführt, dient die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete 'auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. 'hat' gegenüber dem früheren 'kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218)." Daraus folgt, dass das Antragsrecht Ausfluss der Parteistellung und letztere wiederum eine Folge der Einräumung subjektiver Rechte durch eine bestimmte materiellrechtliche Bestimmung ist. Für das Bestehen eines Antragsrechtes ist es daher nicht maßgeblich, ob ein solches gesetzlich ausdrücklich eingeräumt wird, sondern vielmehr, ob die zugrundeliegende materiell-rechtliche Anordnung dem Antragsteller subjektive Rechte einräumt oder nicht. Diese Erwägungen sind auch auf die beantragte Rechtsgestaltung betreffend Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972 zu übertragen, zumal Paragraph 8, AVG aus dem Grunde des Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich Anwendung findet. Der die erstgenannte Bestimmung für dienstrechtliche Verfahren präzisierende Paragraph 3, DVG 1984 steht dem Vorgesagten nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung soll nämlich klargestellt werden, dass im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich nur der Beamte selbst Partei ist, sofern dessen Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L02

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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