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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62006CJ0350 Schultz-Hoff VORAB;Rechtssatz
Die in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 GehG 1956 (69 BlgNR IX. GP, 1 f) behandelten Besonderheiten der Sonderzahlung (Gebührlichkeit für ein Vierteljahr, besondere Auszahlungstermine) wurden lediglich aus haushaltstechnischen Gründen vorgesehen. Die Abhängigkeit der Höhe der Sonderzahlung vom Monatsbezug im Auszahlungsmonat (welche in allerdings nur relativ seltenen Ausnahmsfällen, etwa bei zulagenwirksamen Verwendungsänderungen mit einem vom Vierteljahresbeginn abweichenden Wirksamkeitsbeginn, dazu führen könnten, dass die Sonderzahlung nicht exakt 50 vH des im Vierteljahr bezogenen durchschnittlichen Monatsbezuges beträgt) ändert unter Berücksichtigung des Vorgesagten nichts an ihrem Charakter als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts für die im betreffenden Kalendervierteljahr erbrachte Dienstleistung (vgl. § 6 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956). Im gedachten Fall der Ausklammerung der Sonderzahlungen von der Entgeltfortzahlung im Falle der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub könnte keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass der Beamte während der Zeit seines Erholungsurlaubes in den Genuss von Bedingungen käme, die mit Zeiten der Arbeitsleistung vergleichbar wären (vgl. Urteil EuGH 20. Jänner 2009, Rs C-350/06, Schultz-Hoff und 15. September 2011, Rs C-155/10, Williams ua). Konsequenterweise entspricht es auch den - insoweit den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden - inländischen Gepflogenheiten, dass die Inanspruchnahme des dem Beamten gemäß § 65 BDG 1979 zustehenden Erholungsurlaubes keine Auswirkungen auf die ihm gemäß § 3 Abs. 3 GehG 1956 gebührenden Sonderzahlungen hat. Die Entgeltfortzahlung während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub umfasst daher nach den österreichischen nationalen Gepflogenheiten nicht nur die in § 3 Abs. 2 GehG 1956 geregelten Monatsbezüge, sondern auch die in § 3 Abs. 3 GehG 1956 geregelten Sonderzahlungen. Da aber - wie der EuGH im Urteil Schultz-Hoff aussprach - die Urlaubsersatzleistung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Anspruch auf Erholungsurlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sind in die Bemessung des erstgenannten Anspruches auch jene Sonderzahlungen aliquot miteinzubeziehen, die bei Inanspruchnahme des unionsrechtlich gebotenen Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen (aliquot) fortzuzahlen gewesen wären. Um dieses unionsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist der Begriff "Monatsbezug" in § 13e Abs. 5 GehG 1956 gerade nicht im Verständnis des diesbezüglichen in § 3 Abs. 2 GehG 1956 definierten Begriffes zu verstehen, sondern als der gesamte, für einen bestimmten Monat unter aliquoter Anrechnung der Sonderzahlungen zustehende "Bezug" im Verständnis der Überschrift des § 3 GehG 1956. Der Klammerausdruck "§ 3 Abs. 2" ist daher unionsrechtskonform nicht als Definition des in § 13e Abs. 5 legcit gebrauchten Begriffes "Monatsbezug" zu verstehen, sondern erörtert lediglich, welche Geldleistungen in die Berechnung des auf den jeweiligen Monat entfallenden Bezuges unter aliquoter Einbeziehung der Sonderzahlungen heranzuziehen sind. Selbst wenn man die eben aufgezeigte Auslegung des Klammerausdruckes für unzulässig hielte, ließe sich ein unionsrechtskonformes Ergebnis erzielen. Diesfalls wäre nämlich der in § 13e Abs. 5 GehG 1956 enthaltene Klammerausdruck (als Definition des Begriffes "Monatsbezug" verstanden) unionsrechtswidrig und daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anwendbar. Der solcherart in § 13e Abs. 5 GehG 1956 verbleibende - nicht näher definierte - Begriff "Monatsbezug" müsste dann keinesfalls zwingend im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG 1956 ausgelegt, sondern kann eigenständig in dem bereits aufgezeigten unionsrechtskonformen Sinn verstanden werden.Die in den Erläuterungen zu Paragraph 3, Absatz 3, GehG 1956 (69 BlgNR römisch neun. GP, 1 f) behandelten Besonderheiten der Sonderzahlung (Gebührlichkeit für ein Vierteljahr, besondere Auszahlungstermine) wurden lediglich aus haushaltstechnischen Gründen vorgesehen. Die Abhängigkeit der Höhe der Sonderzahlung vom Monatsbezug im Auszahlungsmonat (welche in allerdings nur relativ seltenen Ausnahmsfällen, etwa bei zulagenwirksamen Verwendungsänderungen mit einem vom Vierteljahresbeginn abweichenden Wirksamkeitsbeginn, dazu führen könnten, dass die Sonderzahlung nicht exakt 50 vH des im Vierteljahr bezogenen durchschnittlichen Monatsbezuges beträgt) ändert unter Berücksichtigung des Vorgesagten nichts an ihrem Charakter als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts für die im betreffenden Kalendervierteljahr erbrachte Dienstleistung vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956). Im gedachten Fall der Ausklammerung der Sonderzahlungen von der Entgeltfortzahlung im Falle der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub könnte keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass der Beamte während der Zeit seines Erholungsurlaubes in den Genuss von Bedingungen käme, die mit Zeiten der Arbeitsleistung vergleichbar wären vergleiche Urteil EuGH 20. Jänner 2009, Rs C-350/06, Schultz-Hoff und 15. September 2011, Rs C-155/10, Williams ua). Konsequenterweise entspricht es auch den - insoweit den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden - inländischen Gepflogenheiten, dass die Inanspruchnahme des dem Beamten gemäß Paragraph 65, BDG 1979 zustehenden Erholungsurlaubes keine Auswirkungen auf die ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GehG 1956 gebührenden Sonderzahlungen hat. Die Entgeltfortzahlung während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub umfasst daher nach den österreichischen nationalen Gepflogenheiten nicht nur die in Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 geregelten Monatsbezüge, sondern auch die in Paragraph 3, Absatz 3, GehG 1956 geregelten Sonderzahlungen. Da aber - wie der EuGH im Urteil Schultz-Hoff aussprach - die Urlaubsersatzleistung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Anspruch auf Erholungsurlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sind in die Bemessung des erstgenannten Anspruches auch jene Sonderzahlungen aliquot miteinzubeziehen, die bei Inanspruchnahme des unionsrechtlich gebotenen Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen (aliquot) fortzuzahlen gewesen wären. Um dieses unionsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist der Begriff "Monatsbezug" in Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG 1956 gerade nicht im Verständnis des diesbezüglichen in Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 definierten Begriffes zu verstehen, sondern als der gesamte, für einen bestimmten Monat unter aliquoter Anrechnung der Sonderzahlungen zustehende "Bezug" im Verständnis der Überschrift des Paragraph 3, GehG 1956. Der Klammerausdruck "§ 3 Absatz 2, ist daher unionsrechtskonform nicht als Definition des in Paragraph 13 e, Absatz 5, legcit gebrauchten Begriffes "Monatsbezug" zu verstehen, sondern erörtert lediglich, welche Geldleistungen in die Berechnung des auf den jeweiligen Monat entfallenden Bezuges unter aliquoter Einbeziehung der Sonderzahlungen heranzuziehen sind. Selbst wenn man die eben aufgezeigte Auslegung des Klammerausdruckes für unzulässig hielte, ließe sich ein unionsrechtskonformes Ergebnis erzielen. Diesfalls wäre nämlich der in Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG 1956 enthaltene Klammerausdruck (als Definition des Begriffes "Monatsbezug" verstanden) unionsrechtswidrig und daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anwendbar. Der solcherart in Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG 1956 verbleibende - nicht näher definierte - Begriff "Monatsbezug" müsste dann keinesfalls zwingend im Verständnis des Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 ausgelegt, sondern kann eigenständig in dem bereits aufgezeigten unionsrechtskonformen Sinn verstanden werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0350 Schultz-Hoff VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120017.L04Im RIS seit
15.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017