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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art. 6 MRK. Dies erhellt daraus, dass es sich bei dieser Feststellung um eine dienstrechtliche Entscheidung handelt, deren Feststellungswirkung die Gebührlichkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche, welche an eben diese Wertigkeit des Arbeitsplatzes anknüpfen, unmittelbar beeinflusst. Im Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten waren sowohl dem Sachverständigengutachten als Befund zu Grunde liegende Sachverhaltsannahmen als auch die daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen, also jeweils klassische Tatsachenfragen strittig. Der Beamte hat auch in seiner Beschwerde eine substantiierte Bestreitung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Beurteilung dieser Tatsachenfragen vorgenommen. Die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen (vgl. E 18. Februar 2015, Ro 2014/10/0039), oder hochtechnische Fragen greifen daher hier nicht Platz (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Artikel 6, MRK. Dies erhellt daraus, dass es sich bei dieser Feststellung um eine dienstrechtliche Entscheidung handelt, deren Feststellungswirkung die Gebührlichkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche, welche an eben diese Wertigkeit des Arbeitsplatzes anknüpfen, unmittelbar beeinflusst. Im Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten waren sowohl dem Sachverständigengutachten als Befund zu Grunde liegende Sachverhaltsannahmen als auch die daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen, also jeweils klassische Tatsachenfragen strittig. Der Beamte hat auch in seiner Beschwerde eine substantiierte Bestreitung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Beurteilung dieser Tatsachenfragen vorgenommen. Die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen vergleiche E 18. Februar 2015, Ro 2014/10/0039), oder hochtechnische Fragen greifen daher hier nicht Platz vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120012.L03Im RIS seit
15.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015